Die Klage vor dem Arbeitsgericht und deren Kostenfolgen

25.01.2022, von RA Meissel

Es klingt zunächst lediglich vorteilhaft:

Nach § 12 a I 1 Arbeitsgerichtsgesetz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst bei einem Unterliegen im Gegenteil zu üblichen Kostentragungspflicht in gerichtlichen Verfahren nicht auch noch die Anwaltskosten des Gegners zahlen muss, wenn er unterliegt.

 

Doch im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass im Falle eines Sieges vor dem Arbeitsgericht der Arbeitnehmer trotzdem auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.

 

Einen Ausweg bietet jedoch möglicherweise § 9 des Einkommenssteuergesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können in der Steuerklärung die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als „Werbungkosten“ steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig vom Einkommen des Arbeitnehmers und den Erfolgsaussichten der Klage.

 

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